AVE GAV · LIECHTENSTEIN
Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe
Der allgemeinverbindlich erklärte GAV (ave GAV) regelt Mindestlöhne, Auslagen, Arbeitszeiten und weitere Arbeitsbedingungen für Arbeitgebende und Arbeitnehmende im Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.
Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
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GAV ZuD 2025 bis 2028 Aktuell
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GAV ZuD 2021 bis 2024 (verlängert bis 31.03.2025)
Verlängerung: siehe LGBl. Nr. 2024.85
Verordnungen und Landesgesetzblätter zur Allgemeinverbindlicherklärung: gesetze.li (LR 215.215.017)
Lohn- und Protokollvereinbarung (LPV)
Die Lohn- und Protokollvereinbarung ist ein Anhang zum GAV und Bestandteil davon. Darin werden Details wie z.B. die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlöhne u.a. geregelt.
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LPV ZuD 2026 bis 2027 Ausstehend
wird im August 2026 erwartet, siehe Informations-PDF und amtsblatt.llv.li
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LPV ZuD 2025 bis 2026
gültig bis 31.03.2026
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LPV ZuD 2024 bis 2025
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LPV ZuD 2023 bis 2024
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LPV ZuD 2022 bis 2023
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LPV ZuD 2021 bis 2022
Arbeitsstundentabelle (AST)
Die Arbeitsstundentabelle ist ein reines Hilfsmittel, wird von der Wirtschaftskammer Liechtenstein erstellt und nicht von der ZPK. Das Copyright liegt bei der Wirtschaftskammer Liechtenstein.
Qualifikationsvertrag
Der Qualifikationsvertrag für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene ist ein Anhang zum GAV und Bestandteil davon.
Infoblatt
Die Infoblätter enthalten nicht abschliessende Angaben, dienen lediglich zur Information und sind nicht rechtsverbindlich. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen bzw. die allgemeinverbindlich erklärten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen massgebend.