AVE GAV · LIECHTENSTEIN
Gärtner- und Floristengewerbe
Der allgemeinverbindlich erklärte GAV (ave GAV) regelt Mindestlöhne, Auslagen, Arbeitszeiten und weitere Arbeitsbedingungen für Arbeitgebende und Arbeitnehmende im Gärtner- und Floristengewerbe im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.
Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
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GAV GuF 2024 bis 2027 Aktuell
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GAV GuF 2020 bis 2023
verlängert bis 31.03.2024: siehe LGBl. Nr. 2023.100
Verordnungen und Landesgesetzblätter zur Allgemeinverbindlicherklärung: gesetze.li (LR 215.215.016)
Lohn- und Protokollvereinbarung (LPV)
Die Lohn- und Protokollvereinbarung ist ein Anhang zum GAV und Bestandteil davon. Darin werden Details wie z.B. die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlöhne u.a. geregelt.
Arbeitsstundentabelle (AST)
Die Arbeitsstundentabelle ist ein reines Hilfsmittel, wird von der Wirtschaftskammer Liechtenstein erstellt und nicht von der ZPK. Das Copyright liegt bei der Wirtschaftskammer Liechtenstein.
Qualifikationsvertrag
Der Qualifikationsvertrag für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene ist ein Anhang zum GAV und Bestandteil davon.
Infoblatt
Die Infoblätter enthalten nicht abschliessende Angaben, dienen lediglich zur Information und sind nicht rechtsverbindlich. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen bzw. die allgemeinverbindlich erklärten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen massgebend.