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AVE GAV · LIECHTENSTEIN

Gesamtarbeitsverträge

Hier erhalten Sie kostenlosen Zugriff auf sämtliche allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge im Fürstentum Liechtenstein. Wählen Sie Ihre Branche für den Zugang zum GAV, zur LPV, zur Arbeitsstundentabelle usw.

Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist die vertragliche Grundlage für sämtliche Arbeitsverhältnisse in einer bestimmten Branche. Im GAV werden in der Regel Arbeitszeiten, Ferien, Kündigungsfrist sowie Mindestlöhne usw. festgelegt. Der GAV wird zwischen Sozialpartnern, der Wirtschaftskammer Liechtenstein und dem Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverband, auf eine bestimmte Zeit ausgehandelt und kann von der Regierung auf Antrag hin für allgemeinverbindlich (ave) erklärt werden. Die Mindestlöhne werden in der Regel jährlich in einer Lohn- und Protokollvereinbarung (LPV) neu festgesetzt.

Die Arbeitsstundentabellen (AST) werden von der Wirtschaftskammer Liechtenstein erstellt und nicht von der ZPK. Das Copyright liegt bei der Wirtschaftskammer Liechtenstein.

Das Gesetz vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LR 215.215.0, regelt das Verfahren. Durch die AVE wird die Vertragsbindung auf am Vertrag unbeteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgedehnt und der GAV erlangt Gesetzeskraft. Arbeitnehmer und Arbeitgeber (sowohl inländische als auch ausländische), die nicht Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes sind, werden somit zur Einhaltung der allgemein verbindlichen Bestimmungen verpflichtet.

Wichtige Hinweise

Mehr dazu in der Rubrik Rechtsgrundlage und auf der Homepage www.gesetze.li (öffnet in neuem Tab) – LR 215.215.0xx

Vernehmlassungen zu Verordnungen finden Sie im Amtsblatt der Regierung in der Rubrik «Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung»: apps.llv.li/amtsblatt/kundmachung/displayAct/0 (öffnet in neuem Tab)

Wichtig: Beachten Sie, dass in der Regel per 1. April neue allgemeinverbindliche Vorgaben (Mindestlöhne, Lohnerhöhung usw.) gelten können. Beachten Sie ebenfalls, dass sich Mindestlöhne bei einer Berufsjahreregelung nach GAV auch unterjährig ändern können (z. B. Lehrabschlussdatum Mitte Jahr u. a.). Mehr dazu finden Sie in den jeweiligen GAV-Rubriken.