RECHTSGRUNDLAGE
Rechtsgrundlage
Die allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) beruhen auf Vereinbarungen der Sozialpartner und erhalten durch Verordnungen der Regierung gemäss AVEG allgemeine Verbindlichkeit. Bei der Prüfung von GAVs sind daneben weitere gesetzliche Bestimmungen (insbesondere das Arbeitsvertragsrecht im ABGB sowie das Arbeitsgesetz und dessen Verordnungen) zu beachten.
Die Rechtsquellen sind nicht abschliessend aufgeführt.
Gesetze und Verordnungen des Füstentum Liechtenstein
Prüfen Sie immer die Aktualität der Gesetzesblätter und Verordnungen auf www.gesetze.li (öffnet in neuem Tab). Folgende sind in Zusammenhang mit ave-Bestimmungen relevant. Die Abkürzung und die Landesrecht-Nummer (LR-Nr.) sind in Klammern aufgeführt.
- Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG – LR-Nr. 215.215.0) (öffnet in neuem Tab)
- Entsendegesetz (EntsG – LR-Nr. 823.21) (öffnet in neuem Tab)
- Entsendeverordnung (EntsV – LR-Nr. 823.211.1) (öffnet in neuem Tab)
- Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG – LR-Nr. 823.10) (öffnet in neuem Tab)
- Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV – LR-Nr. 823.101) ) (öffnet in neuem Tab)
- Arbeitsgesetz (ArG – LR-Nr. 822.10) (öffnet in neuem Tab)
- Verordnungen zum Arbeitsgesetz (ArGV – LR-Nr. 822.101.x) (öffnet in neuem Tab)
- Arbeitsvertragsrecht (ABGB ab Par. 1173a ff – LR 1003.001) (öffnet in neuem Tab)
Statuten der Stiftung SAVE
Stiftung zur Überwachung von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen in Liechtenstein (SAVE)
ZPK Reglemente
Reglemente der Zentralen Paritätischen Kommission (ZPK) zum Vollzug der ave GAVs