Gemäss Entsendegesetz Art. 4 Abs. 1 muss ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsendet, mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen gewähren, die in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind. Gemäss Entsendegesetz Art. 4 Abs. 2e schulden Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden, den paritätischen Organisationen die Beiträge an den Vollzugskosten.
(für evtl. Rückfragen, wird Dritten nicht bekanntgegeben)
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